Jugendordnung
der Sportjugend Bonn im Stadtsportbund (SSB) Bonn e.V.
verabschiedet vom Sportjugendtag Bonn am 13. Mai 1986
§ 1 Name und Wesen
Die Jugend der Mitgliedsvereine des Stadtsportbundes Bonn ist die „Sportjugend Bonn“. Sie ist die Jugendorganisation im Stadtsportbund.
Die Sportjugend Bonn führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzung des SSB selbständig und entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.
§ 2 Aufgaben
Aufgaben der Sportjugend Bonn sind unter Beachtung der Grundsätze des freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates insbesondere
a) die Förderund und die Pflege des Sports durch Unterstützung der Jugendabteilungen der Sportvereine der Stadt Bonn
b) Vertretung der Interessen der Jugendabteilungen der Sportvereine gegenüber der Stadt Bonn und in der Sportjugend Nordrhein-Westfalen
c) Zusammenarbeit mit anderen Jugendorganisationen
§ 3 Organe
Organe der Sportjugend Bonn sind:
Der Sportjugendtag Bonn
Der Sportjugendausschuss Bonn
§ 4 Sportjugendtag Bonn
1. Ordentliche und außerordentliche Sportjugendtage sind das oberste Organ der Sportjugend
2. Sie bestehen aus je 1 Vertreter der Jugend der Sportvereine im Stadtsportbund Bonn und den Mitgliedern des Sportjugendausschusses. Für je angefangene 50 jugendliche Mitglieder entsendet die
Vereinsjugend je einen weiteren Vertreter.
3. Aufgaben des Sportjugendtages sind:
a) Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit des Sportjugendausschusses
b) Entgegennahme des Berichtes und des Kassenabschlusses des Sportjugendausschusses
c) Entlastung des Sportjugendausschusses
d) Wahl des Sportjugendausschusses
e) Beschlussfassung über vorliegende Anträge
4. Der ordentliche Sportjugendtag findet alle zwei Jahre statt. Er wird vier Wochen vorher vom Sportjugendausschuss unter Bekanntgabe der Tagesordnung und der evtl. Anträge schriftlich einberufen.
Auf Antrag eines Drittels der Vereine der Sportjugend Bonn oder eines Beschlusses des Sportjugendausschusses muss ein außerordentlicher Sportjugendtag innerhalb von vier Wochen mit einer Ladungsfrist
von 10 Tagen stattfinden.
5. Jeder ordnungsgemäß einberufene Sportjugendtag ist beschlussfähig.
6. Bei Abstimmungen und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
7. Die Vertreter der Jugend der Vereine und die Mitglieder des Jugendausschusses haben je eine nicht übertragbare Stimme.
§ 5 Sportjugendausschuss
1. Der Sportjugendausschuss besteht aus:
dem oder der Vorsitzenden und
zwei Beisitzern
2. In den Sportjugendausschuss ist wählbar, wer Mitglied eines Vereins im SSB Bonn ist. Die Mitglieder der Sportjugendausschusses werden vom Sportjugendtag für vier Jahre gewählt und bleiben bis zur
Neuwahl des Sportjugendausschusses im Amt.
3. Der oder die Vorsitzende ist Vorstandsmitglied des Stadtsportbundes Bonn.
4. Der Sportjugendausschuss ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Stadtsportbundes Bonn.
5. Der Sportjugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Satzung des SSB Bonn, der Jugendordnung der Beschlüsse des Sportjugendtages.
6. Der Jugendausschuss ist für seine Beschlüsse dem Sportjugendtag und dem Vorstand des SSB Bonn verantwortlich.
7. Die Sitzungen des Jugendausschusses finden nach Bedarf statt.
8. Der oder die Vorsitzende des Sportjugendausschusses vertritt die Interessen der Sportjugend Bonn nach innen und außen.
9. Zur Planung und Durchführung besonderer Aufgaben kann der Sportjugendausschuss Unterausschüsse bilden und zeitweilige Mitarbeiter berufen. Beschlüsse der Unterausschüsse bedürfen der Zustimmung
des Sportjugendausschusses
§ 6 Jugendordnungsänderungen
Änderungen der Jugendordnung können nur vom ordentlichen Sportjugendtag oder einem speziell zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Sportjugendtag beschlossen werden. Sie bedürfen der Zustimmung von mindestens 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten.