Satzung
des Stadtsportbundes Bonn e.V.
- Beschlossen von der Mitgliederversammlung am 15.03.2005
- Geändert von der Mitgliederversammlung am 15.03.2006
- Geändert von der Mitgliederversammlung am 24.05.2011
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Stadtsportbund Bonn e.V., im folgenden SSB Bonn genannt, ist ein Zusammenschluss von Sportvereinen in der Stadt Bonn und eine regionale Gliederung innerhalb des Landessportbundes NRW e.V.,
im folgenden LSB NRW genannt.
(2) Der SSB Bonn erkennt die Satzung des LSB NRW an.
(3) Der SSB Bonn hat seinen Sitz in Bonn und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Bonn eingetragen.
§ 2 Zweck
(1) Der SSB Bonn tritt dafür ein, dass allen Einwohnern in der Stadt Bonn die Möglichkeit gegeben wird, unter zeitgemäßen Bedingungen Sport zu treiben.
(2) Der SSB Bonn fördert die Zielsetzung des LSB NRW im Rahmen seiner örtlichen Zuständigkeit.
(3) Der SSB Bonn setzt sich für die Förderung des Sports in jeder Hinsicht ein. Er koordiniert die dafür erforderlichen Maßnahmen unter besonderer Berücksichtigung der immer bedeutsamer werdenden Freizeit.
(4) Der SSB Bonn vertritt den Sport und die Belange seiner Mitglieder in überverbandlichen und überfachlichen Angelegenheiten auch gegenüber der Stadt Bonn und in der Öffentlichkeit.
§ 3 Grundsätze der Tätigkeit
(1) Der SSB Bonn ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Organe arbeiten grundsätzlich ehrenamtlich.
(2) Der SSB Bonn verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(3) Mittel des SSB Bonn dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des SSB Bonn fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
(4) Wenn es die finanzielle Situation des Vereins zulässt, kann an Vorstandsmitglieder die „Ehrenamtspauschale“ nach § 3 Nr. 26a Einkommensteuergesetz gezahlt werden.
(5) Der SSB Bonn ist parteipolitisch neutral. Er vertritt den Grundsatz religiöser, weltanschaulicher und ethnischer Toleranz.
(6) Der SSB Bonn fördert die Integration im und durch den Sport.
§ 4 Aufgaben
(1) Die Aufgaben des SSB Bonn erstrecken sich auf die Belange des Sports.
(2) Dies sind im Besonderen:
- die Unterstützung bei der Zusammenarbeit der sporttreibenden Vereine der Stadt Bonn
- die Beratung und Hilfe der Mitglieder in grundsätzlichen Fragen der Sportorganisation
- die Unterstützung und die Interessenvertretung der Mitglieder des SSB Bonn gegenüber dem Rat und der Verwaltung der Stadt Bonn und gegenüber dem LSB NRW und anderen Gremien und Behörden
- die Jugendpflege und Förderung des Nachwuchses im Vereins- und Schulsport
- die Förderung des Gesundheitssports, des Freizeitsports, des Breitensports, des Leistungssports
- Integration
- Bildung und Erziehung
- Übungsleiter- bzw. Mitarbeiter- Aus- und Fortbildung
- Sport– und Leistungsabzeichen
- Soziales und Versicherungsschutz
- Unterstützung in Fragen des Umweltschutzes
- Beteiligung bei kommunaler Planung von Sportstätten und Projekten
- Öffentlichkeitsarbeit
- Durchführung von Werbe- und Sportveranstaltungen in Zusammenarbeit mit den Vereinen und übergeordneten Sportverbänden
- Internationale Sportbeziehungen.
§ 5 Rechtsgrundlagen
(1) Rechtsgrundlagen des SSB Bonn sind die Satzung des LSB NRW und die Satzung und die Ordnungen, die er selbst zur Durchführung seiner Aufgaben beschließt. Die Ordnungen dürfen der Satzung nicht
widersprechen. Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.
(2) Die Satzung, die Finanzordnung und ihre Änderungen werden von der Mitgliederversammlung beschlossen. Die Jugendordnung wird vom Jugendtag der Sportjugend des SSB Bonn beschlossen und bedarf
der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.
§ 6 Mitgliedschaft
(1) Der SSB Bonn hat folgende Mitglieder:
1. Ordentliche Mitglieder können Vereine und sonstige dem Sport dienende Institutionen sein, die einer ordentlichen Mitgliederorganisation des LSB NRW angehören.
2. Mitglieder mit besonderer Aufgabenstellung können Vereine sein, die einer Mitgliederorganisation mit besonderer Aufgabenstellung des LSB NRW angehören.
Der Betriebssportkreisverband Bonn Rhein-Sieg e.V. vertritt als ein Verein die ihm angeschlossenen Betriebssportvereine.
3. Außerordentliche Mitglieder können sonstige dem Sport dienende Vereine, Institutionen und Schulen mit besonderer Beziehung zum Bonner Sport sein.
(2) Mitglieder können nur Vereine, Institutionen und Schulen im Sinne des Abs. 1 sein, die ihren Sitz innerhalb der Verwaltungsgrenzen der Stadt Bonn haben und gemeinnützig im Sinne des
Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung sind. Der Nachweis der Gemeinnützigkeit ist auf Verlangen des SSB Bonn zu erbringen.
§ 7 Aufnahme
(1) Mitglieder können nur auf schriftlichen Antrag aufgenommen werden, wenn sie den Nachweis erbringen, dass sie die in § 6 genannten Voraussetzungen erfüllen.
(2) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe eines Grundes abgelehnt werden. Über Einsprüche entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft im SSB Bonn erlischt
- mit dem Wegfall einer der Voraussetzungen nach § 6
- durch Austritt
- durch Ausschluss
- durch Auflösung
(2) Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres möglich. Die Kündigung muss dem SSB Bonn bis zum 30. September des laufenden Jahres schriftlich vorliegen.
(3) Der Ausschluss eines Mitgliedes kann nur mit Zweidrittelmehrheit des Vorstandes beschlossen werden. Vor dem Beschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschluss kann erfolgen
1. bei wiederholtem oder schwerem Verstoß gegen die Satzung,
2. bei vorsätzlicher Schädigung des SSB oder seines Ansehens,
3. wenn das Mitglied seiner Pflicht zur Zahlung der Beiträge, der Gebühren oder anderer Zahlungsverpflichtungen trotz dreimaliger schriftlicher Mahnung nach Fälligkeit nicht nachkommt
4. aus wichtigem Grund.
(4) Gegen den Ausschluss kann das Mitglied innerhalb eines Monats nach Zustellung der Mitteilung schriftlich Einspruch einlegen. In diesem Fall entscheidet die nächste Mitgliederversammlung über den Einspruch.
Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Rechte und Pflichten des Mitglieds.
(5) Während der Zeit der Mitgliedschaft entstandene Verpflichtungen werden durch das Ausscheiden oder den Einspruch nach Abs. 4 nicht berührt oder aufgeschoben.
§ 9 Rechte und Pflichten
(1) Alle Mitglieder haben das Recht auf Information, Werbung und Betreuung im Sinne der §§ 2, 3 und 4 dieser Satzung. Die vom SSB Bonn angebotenen Leistungen stehen jedem Mitglied offen.
(2) Alle Mitglieder haben außer den in dieser Satzung aufgeführten Pflichten die folgenden:
1. den SSB Bonn in der Erfüllung seiner Aufgaben nach besten Kräften zu unterstützen,
2. die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu beachten,
3. das Ansehen des Sports und der Gemeinschaft des SSB Bonn nicht zu beschädigen,
4. dem SSB Bonn eine Änderung ihrer Anschrift, E-Mail-Adresse, Fax-, Telefonnummer oder Bankverbindung unverzüglich mitzuteilen.
(3) Bis spätestens zum 28.02. des laufenden Geschäftsjahres haben die Mitglieder des SSB Bonn ihre Mitgliederzahl mit Stand vom 01.01. dem SSB Bonn zu melden. Näheres regelt die Finanzordnung.
(4) Die Mitglieder haben den von der Mitgliederversammlung in der Finanzordnung festgesetzten Beitrag zu entrichten. Wird die Frist in Abs. 3 Satz 1 versäumt, ist ein Zuschlag zu entrichten. Näheres regelt
die Finanzordnung.
(5) Der Beitrag ist am 15.01. des betreffenden Jahres im voraus fällig. Beginnt die Mitgliedschaft erst nach dem 01.01., ist für jeden angefangenen Monat ein zwölftel des Jahresbeitrages zu entrichten.
In diesem Fall ist der Beitrag zwei Monate nach Beitritt fällig.
(6) Abs. 1 gilt nicht, solange nicht die Pflicht nach Abs. 3 erfüllt wurde, oder das Mitglied fällige Beiträge, Gebühren oder sonstige Zahlungen nicht oder nicht vollständig geleistet hat.
§ 10 Organe
Die Organe des SSB Bonn sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand.
§ 11 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des SSB Bonn. Ihr obliegt die Beschlussfassung und Kontrolle in allen grundsätzlichen Angelegenheiten des SSB Bonn, soweit die Satzung diese Aufgaben
nicht anderen Organen des SSB Bonn übertragen hat.
(2) Die Mitgliederversammlung setzt sich zusammen aus den
- Vertretern der Mitglieder
- Mitgliedern des Vorstandes
(3) Zum Aufgabenbereich der Mitgliederversammlung gehören insbesondere
- die Beschlussfassung über die Satzung und die Ordnungen,
- die Bestimmung der sportpolitischen Richtlinien des SSB Bonn,
- die Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, der Kassenprüfer und gegebenenfalls besonderer Beauftragter,
- die Feststellung des Jahresabschlusses des vergangenen Jahres
- die Entlastung des Vorstandes
- die Beschlussfassung über den Haushaltsplan des laufenden Jahres,
- die Wahl der Vorstandsmitglieder mit Ausnahme des Vorsitzenden der Sportjugend,
- die Bestätigung der Wahl des Vorsitzenden der Sportjugend
- die Wahl der Kassenprüfer.
(4) Die Mitgliederversammlung tritt jedes Jahr zusammen, und zwar in der Regel zwischen dem 1. März und dem 31. Mai. Sie ist vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle von einem seiner Stellvertreter, per E-Mail,
Fax oder schriftlich mit einer Frist von vier Wochen einzuberufen
(5) Anträge zur Mitgliederversammlung müssen in der in Abs. 4 Satz 2 genannten Form mit Begründung spätestens zwei Wochen vor dem Tagungstermin beim Vorstand eingereicht sein. Antragsberechtigt sind
die Mitglieder und der Vorstand. Der Vorstand lässt den Mitgliedern eine Zusammenstellung der Anträge spätestens eine Woche vor der Tagung zugehen.
(6) Für die Einhaltung der Fristen und Termine nach Absatz 4 und 5 ist der Tag der Absendung maßgebend.
(7) Der Vorsitzende, im Verhinderungsfalle einer seiner Stellvertreter, leitet die Versammlung.
(8) In der Mitgliederversammlung sind stimmberechtigt
- Ordentliche Mitglieder und Mitglieder mit besonderer Aufgabenstellung gemäß § 6
- Vorstandsmitglieder
(9) Ordentliche Mitglieder, Mitglieder mit besonderer Aufgabenstellung und Vorstandsmitglieder haben je eine Stimme.
Abweichend von Satz 1 haben ordentliche Mitglieder
- bis 249 Mitglieder 1 Stimme
- ab 250 bis 499 Mitglieder 2 Stimmen
- ab 500 bis 999 Mitglieder 3 Stimmen
- ab 1000 bis 1499 Mitglieder 4 Stimmen
- je angefangene 500 zusätzliche Mitglieder eine Stimme mehr.
Es gelten die nach § 9, Abs. 3 zugrunde liegenden Mitgliederzahlen.
(10) Kein Stimmrecht hat ein Mitglied
1. das mit Beiträgen, Gebühren oder sonstigen Zahlungsverpflichtungen schuldhaft in Verzug ist,
2. in dem Kalenderjahr, in dem es seine Pflicht nach § 9 Abs. 3 nicht erfüllt hat.
(11) Jeder Delegierte kann nicht mehr als zwei stimmberechtigte Mitglieder vertreten.
(12) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt.
Die ordnungsgemäße Einberufung muss zu Beginn der Mitgliederversammlung festgestellt werden.
(13) Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Beschlüsse sind wörtlich zu protokollieren. Die Niederschrift wird vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet.
Die Niederschrift ist den Mitgliedern innerhalb von einem Monat nach der Versammlung bekanntzugeben und gilt als genehmigt, soweit innerhalb eines weiteren Monats keine Einwendungen geltend
gemacht werden. Werden Einwendungen erhoben, denen die Unterzeichner nicht abhelfen können, entscheidet darüber die nächste Mitgliederversammlung.
§ 12 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Beschluss des Vorstandes oder auf Antrag eines Zehntels der Mitglieder vom Vorsitzenden einzuberufen. Der Antrag muss in der Form von § 11 Abs. 4 Satz 2 gestellt werden. Die Versammlung ist mit einer Frist von mindestens drei Wochen einzuberufen und muss innerhalb von sechs Wochen nach Beschluss, bzw. Antragstellung stattfinden.
§ 13 Vorstand
(1) Der Vorstand erfüllt die Aufgaben des SSB Bonn im Rahmen und im Sinne der Satzung, und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
(2) Der Vorstand besteht aus
- dem geschäftsführenden Vorstand,
- dem erweiterten Vorstand.
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus
- dem 1. Vorsitzenden
- zwei stellvertretenden Vorsitzenden
- dem Schatzmeister
Der erweiterte Vorstand besteht aus
- dem Vorsitzenden der Sportjugend
- dem Fachwart für Lehrarbeit
- dem Fachwart für Öffentlichkeitsarbeit
- dem Fachwart für Breitensport
- dem Fachwart für Wettkämpfe und Sportabzeichen
Weibliche Vorstandsmitglieder führen die Bezeichnung ihres Amtes in weiblicher Form.
(3) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für drei Jahre gewählt.
(4) Der Vorsitzende der Sportjugend wird durch den Sportjugendtag für drei Jahre gewählt und bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.
(5) Der Vorstand ist ermächtigt, sich beim vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes oder wenn ein Amt nicht besetzt werden kann, bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu ergänzen. Bei dieser ist
eine Ergänzungswahl bis zum Ende der Amtsperiode des übrigen Vorstands durchzuführen.
(6) Die Vertretung des SSB Bonn im Sinne des § 26 BGB erfolgt durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes.
(7) Der Vorstand gibt sich seine Geschäftsordnung. Sitzungen finden nach Bedarf statt. Sie werden vom 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von einem der beiden stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen
und geleitet.
(8) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Sitzung ordnungsgemäß einberufen worden und mehr als die Hälfte seiner gewählten Mitglieder anwesend ist. Der Vorsitzende oder ein Stellvertreter muss
immer anwesend sein.
(9) Bei Stimmengleichheit entscheidet der Sitzungsleiter.
(10) Über die Vorstandssitzung ist eine Niederschrift anzufertigen. Beschlüsse sind wörtlich zu protokollieren. Die Niederschrift ist vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 14 Sportjugend
(1) Die Sportjugend des SSB Bonn führt ein Jugendleben mit selbständiger Leitung in allen Fragen der Jugendarbeit im Rahmen der Satzung und der Ordnungen des SSB Bonn. Sie entscheidet über die
Verwendung der ihr zufließenden Mittel nach Maßgabe dieser Satzung und der Jugendordnung.
(2) Aufgaben und Organisation der Jugend sind in der Jugendordnung geregelt. Sie bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.
(3) § 11 Abs. 13 gilt entsprechend.
§ 15 Ausschüsse
(1) Der Vorstand kann für besondere Aufgaben Ausschüsse einsetzen und diese wieder auflösen. Der Vorsitzende soll Mitglied des Vorstandes des SSB Bonn sein.
(2) Die Beschlüsse der Ausschüsse bedürfen zu ihrer Wirksamkeit, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt, der Zustimmung des Vorstandes.
§ 16 Wirtschaftsführung
(1) Geschäftsjahr ist Kalenderjahr.
(2) Für jedes abgelaufene Geschäftsjahr ist ein Jahresabschluss, für jedes laufende Geschäftsjahr ist ein Haushaltsplan zu erstellen.
(3) Die Mitgliederversammlung wählt ein Jahr nach der Vorstandswahl zwei Kassenprüfer und zwei Listenstellvertreter für drei Jahre.
(4) Die Aufgaben der Prüfer bestehen in der Prüfung der Wirtschaftsführung und der Kassengeschäfte des Vereines. Sie haben der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht über das abgelaufene
Geschäftsjahr vorzulegen.
(5) Der Mitgliedsbeitrag wird im Einzugsverfahren erhoben. Die Mitglieder haben dem SSB Bonn dazu eine Bankeinzugsermächtigung zu erteilen. Bei anderer Zahlungsart wird eine Verwaltungsgebühr nach
Abs. 6 erhoben.
(6) Zur Wahrnehmung und Durchführung bestimmter Aufgaben können Gebühren erhoben werden, deren Höhe und Fälligkeit der Vorstand in einer Gebührenordnung bestimmt.
§ 17 Abstimmung und Wahlen
(1) Wahlen und Beschlüsse werden mit Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen durchgeführt und gefaßt. Stimmenthaltung und ungültige Stimmen werden als nicht abgegeben gewertet und nicht mitgezählt.
(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gilt bei Stimmengleichheit ein Antrag als abgelehnt. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn sie beantragt wird.
(3) Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3, der Beschluß über die Auflösung des SSB Bonn einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen.
(4) Die Vorstandsmitglieder werden einzeln gewählt. Die Wahl des 1. Vorsitzenden leitet ein von der Mitgliederversammlung benannter Wahlleiter. Nach dessen Wahl übernimmt der 1. Vorsitzende selbst die
Leitung der anderen Wahlen.
(5) Die Wahl der Kassenprüfer und deren Stellvertreter erfolgt in einem gemeinsamen Wahlgang. Gewählt sind die Bewerber mit den höchsten Stimmenzahlen.
(6) Ergibt sich bei Wahlen Stimmengleichheit, ist eine Stichwahl durchzuführen.
(7) Wählbar ist jedes volljährige Mitglied eines Vereins, der dem SSB Bonn angehört.
(8) Abwesende können gewählt werden, wenn sie vorab ihre Bereitschaft zur Amtsübernahme in der Form von § 11 Abs. 4 Satz 2 angezeigt haben.
§ 18 Auflösung
(1) Die Auflösung des SSB Bonn kann nur durch Beschluss einer Mitgliederversammlung erfolgen, zu der die Einladung spätestens vier Wochen vor dem Termin der Versammlung ergehen muss. Diese muss
den Antrag auf Auflösung mit Begründung enthalten.
(2) Bei Auflösung des SSB Bonn oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Bonn. Es ist unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sport zu verwenden.