Erweitertes Führungszeugnis
Bundeskinderschutzgesetz betrifft auch Sportvereine
Mit dem Bundeskinderschutzgesetzt und der Neufassung des § 72a SGB VIII beabsichtigt der Gesetzgeber, die Kinder und Jugendlichen besser vor den Folgen sexualisierter Gewalt in der Jugendarbeit zu schützen. Die Träger der Jugendarbeit (also auch die Sportvereine) müssen nun sicherstellen, dass keine Personen in der Jugendarbeit beschäftigt werden, die wegen einer sexuell motivierten Straftat vorbestraft sind.
Die persönliche Eignung der Mitarbeiter*innen soll in Form von Einholung erweiterter Führungszeugnisse periodisch überprüft werden. Hierzu hat das Jugendamt die Aufgabe, mit den Sportvereinen, die in der Kinder- und Jugendarbeit tätig sind, eine entsprechende Vereinbarung zu unterschreiben.
Regelungen zum Umgang mit dem erweiterten polizeilichen Führungszeugnis treffen und umsetzen Folgende Empfehlungen werden ausgesprochen:
Hauptamt: Nach § 72a SGB VIII sollte von allen hauptberuflich beschäftigten Mitarbeiter*innen der Kinder- und Jugendarbeit im Sportverein/-verband ein erweitertes Führungszeugnis eingesehen werden.
Ehrenamt: Der Verein legt fest, ob er von ehrenamtlich Tätigen erweiterte Führungszeugnisse einsehen möchte. Ehrenamtlich Aktive können das erweiterte Führungszeugnis kostenfrei beantragen, wenn eine Bescheinigung des Sportvereins oder Sportverbandes über die ehrenamtliche Tätigkeit und der Anforderung des Führungszeugnisses auf Grundlage von § 72 a SGB VIII beigefügt wird.
HINWEIS: Für die Einsichtnahme in das erweiterte Führungszeugnis gelten strenge Regelungen zum Einhalten des Datenschutzes. Das erweiterte Führungszeugnis selbst (oder eine Kopie dessen) darf nicht archiviert werden. Lediglich die Dokumentationsliste über die Einsicht in das erweiterte Führungszeugnis darf archiviert werden. Das Führungszeugnis selbst bleibt im Besitz des*r Übungsleiter*in/Betreuer*in.